Anmerkungen zum KAPITEL 68 - zolltarifnummern.de

Anmerkungen. 1. Zu Kapitel 68 gehören nicht: a) Waren des Kapitels 25; b) gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen der Position 4810 oder 4811 (z. B. mit Glimmerstaub oder Grafit überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Papiere und Pappen); c) bestrichene, überzogene oder getränkte textile Flächenerzeugnisse des Kapitels 56 oder 59 und andere ...

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