Verordnung über Pflanzenschutz

2019-5-5 · 1 Betriebe dürfen Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Anhang 8a behandeln und kennzeichnen, wenn sie zugelassen sind. 2 Sie werden zugelassen, wenn sie über die Voraussetzungen für die Behandlung der Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz gemäss den Anforderungen nach Anhang 8a verfügen.

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